Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-381/23 kann zwischen Verfahren, die den Kindesunterhalt zum Gegenstand haben, auch dann Rechtshängigkeit iSd Art 12 EuUVO 4/2009 bestehen, wenn die formale Parteienidentität fehlt, weil in dem einen Verfahren das Kind einen Elternteil in Anspruch nimmt, während das andere Verfahren nur zwischen den Eltern geführt wird. Voraussetzung sei, dass in dem Verfahren zwischen den Eltern das Interesse eines Elternteils untrennbar mit dem Interesse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem verbunden ist. Im Ausgangsverfahren war strittig, ob das zuerst eingeleitete Verfahren, in dem die Mutter den Vater auf Erstattung der Unterhaltskosten für das Kind in Anspruch nimmt, Rechtshängigkeit gegenüber einem Verfahren begründet, in dem das mittlerweile volljährige Kind von der Mutter Unterhaltsleistungen begehrt. Der EuGH verneinte die Rechtshängigkeit mit der Begründung, dass die beiden Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen und zum Teil unterschiedliche Unterhaltszeiträume betreffen. Das später angerufene Gericht habe aber unter den Voraussetzungen des Art 13 EuUVO die Möglichkeit zur Aussetzung des Verfahrens wegen Sachzusammenhangs.
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