Zu 3 Ob 9/23d (verst Senat) = Zak 2024/57, 35: Die Judikatur, die bei der Arzthaftung nach der ohne den Arztfehler unterbliebenen Geburt eines Kindes zwischen "wrongful birth" und "wrongful conception" differenzierte, wird aufgegeben.
Der Autor begrüßt zwar, dass der OGH die Verschiedenbehandlung der beiden Fälle aufgegeben hat, kritisiert aber zwei Aussagen in der Begründung der Entscheidung. Erstens sei es verfehlt, dass der OGH bei "wrongful birth" den gesamten Unterhaltsaufwand und nicht nur den behinderungsbedingten Mehraufwand für ersatzfähig hält. Da die Eltern in diesem Fall ein Kind wollten, sei nur der Mehraufwand vom Schutzzweck erfasst. Ansonsten würde man den normalen Unterhaltsaufwand bloß wegen der Behinderung des Kindes als Schaden werten und damit dem behinderten Leben einen geringeren Wert zuerkennen. Zweitens habe sich der OGH der falschen Auffassung angeschlossen, dass nur die embryopathische Abtreibung rechtmäßig, jene im Rahmen der Fristenlösung hingegen nur straffrei, aber rechtswidrig sei.
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