Literaturübersicht / Miet- und Wohnrecht

Klicka, Anm zu wobl 2018/69.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 5 Ob 19/16d = Zak 2016/591, 315: Der Beschluss, mit dem eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts vom Außerstreitgericht genehmigt wird, kann nur gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich wirksam werden. Teilrechtskraft ist nicht möglich.

Der Autor begrüßt die Entscheidung, mit welcher der OGH von gegenteiliger Judikatur (5 Ob 11/04k = ZRInfo 2004/148) abgegangen ist, im Ergebnis. Weiters weist er darauf hin, dass dem Verfahren notwendig alle Wohnungseigentümer beizuziehen sind. Gegenüber einer übergangenen Partei wirke die Entscheidung erst dann, wenn sie von keiner aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann. Der übergangenen Partei stehe in der Folge die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 1 AußStrG offen.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/457

25.07.2018
Heft 12/2018