Nach 4 Ob 78/22g = Zak 2023/128, 79 ist das Fragerecht nach § 184 ZPO und die daraus folgende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei nicht auf Auskünfte über solche Tatsachen beschränkt, die ausschließlich in der Sphäre der befragten Partei liegen und auf andere Weise nicht in Erfahrung gebracht werden können. Nach dieser Entscheidung besteht die Auskunftspflicht zumindest in allen Fällen, in denen die fragende Partei mit nicht leicht zu überwindenden Beweis- bzw Informationsschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Autoren sehen in dieser Entscheidung eine Neuausrichtung des Fragerechts, die in der Praxis bereits zu einer Wiederbelebung im Sinn der verstärkten Wahrnehmung des § 184 ZPO geführt hat. Der OGH habe die in der früheren Judikatur vertretene Sphärentheorie, nach der das Informationsdefizit die Sphäre des Gegners betreffen oder auf ihn zurückzuführen sein musste, aufgegeben. Es komme rein auf das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten und Informationsdefiziten an. Die Reduktion der Voraussetzungen greife allerdings massiv in das Zusammenspiel der Behauptungs- und Beweislast auf der einen Seite und der Mitwirkungspflicht des Gegners auf der anderen Seite ein.
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