§ 394 EO sieht eine verschuldensunabhängige Haftung der gefährdeten Partei gegenüber dem Gegner für durch die einstweilige Verfügung verursachte Schäden vor, wenn der gesicherte Anspruch rechtskräftig aberkannt wurde (Fall 1), das Ansuchen sonst ungerechtfertigt war (Fall 2) oder die Frist für die Rechtfertigungsklage versäumt wurde (Fall 3). Im zweiten und dritten Fall ist es denkbar, dass das Schadenersatzverfahren eingeleitet und abgeschlossen wird, bevor im Hauptverfahren ein Ergebnis vorliegt. Der Artikel geht auf die Problematik ein, dass der geltend gemachte Schaden in einem solchen Fall vom Bestehen oder Nichtbestehen des Hauptanspruchs abhängt. Nach Ansicht des Autors kann grundsätzlich im summarischen Verfahren nach § 394 EO, in dem das reduzierte Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, über die Vorfrage, ob der Hauptanspruch besteht, entschieden werden. Die Entscheidung über den Ersatz sei endgültig. Eine Wiederaufnahme des Schadenersatzverfahrens wegen der abweichenden Beurteilung im Hauptverfahren sei nach hM nicht möglich. Allerdings sollte in bestimmten Fällen das Schadenersatzverfahren bis zur Beendigung des Hauptverfahrens unterbrochen werden, zB wenn wegen Zweifeln am Bestehen des Hauptanspruchs eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wurde.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.