Der Autor unterscheidet bei Bereinigungsvereinbarungen über erbrechtliche Ansprüche drei Arten: Vergleich (beidseitiges Nachgeben), bereinigendes Anerkenntnis und bereinigendes Aberkenntnis (Verzicht). Auf Bereinigungsverträge über das Erbrecht seien generell die Formvorschriften für den Erbschaftskauf (§ 1278 Abs 2 ABGB) analog anzuwenden. Bei Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen seien Vergleiche als entgeltliche Rechtsgeschäfte formfrei; Anerkenntnisse und Aberkenntnisse müssten hingegen der Schenkungsform entsprechen.
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