Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Vorsatztat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe begangen hat, ist gem § 539 ABGB erbunwürdig. Nach 2 Ob 200/23k = Zak 2024/190, 115 führt eine Straftat gegen die Verlassenschaft aus teleologischen Erwägungen nur dann zur Erbunwürdigkeit, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Verstorbenen unter Beachtung des Familienprivilegs nach § 166 StGB den Täter erbunwürdig gemacht hätte. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Nach stRsp der Strafgerichte würden Straftaten gegen die Verlassenschaft nicht unter das Familienprivileg fallen. Eine Rechtslücke, die eine Korrektur bei der Prüfung der Erbunwürdigkeit erfordern würde, bestehe nicht.
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