Der Autor wendet sich gegen Stimmen in der jüngeren Lit, die davon ausgehen, dass der Werkbesteller nach der Abbestellung des Werks vom Werkunternehmer die Herausgabe des begonnenen Werks und der angeschafften Materialien verlangen kann. Seiner Ansicht nach ist zu differenzieren. Ein Herausgabeanspruch bestehe nur auf sachenrechtlicher Grundlage, wobei es auf die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse und bei Verarbeitungen auf die Regelungen der §§ 414 ff ABGB ankomme. Wenn die sachenrechtliche Beurteilung zu keinem Herausgabeanspruch führe, könne der Besteller die Herausgabe nicht verlangen. Auf schuldrechtlicher Grundlage sei ein Herausgabeanspruch nicht begründbar.
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