Bindung an die "Sache" und Anforderungen an den Spruch im Spannungsfeld zur meritorischen Entscheidungsverpflichtung
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen gewähren Verwaltungsgerichten offenbar bei ihrer Entscheidungsbefugnis oder auch Entscheidungsverpflichtung nur einen äußerst engen Spielraum - auf der einen Seite die besonderen Anforderungen im Verwaltungsstrafverfahren wie Verfolgungsverjährung, reformatio in peius und erforderlicher Inhalt des Spruches, auf der anderen Seite die "Sache" des Verfahrens, die den Verfahrensgegenstand definiert und damit den Prüfungsumfang des § 27 VwGVG festlegt. Demgegenüber besteht jedoch die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur "Entscheidung in der Sache selbst". Im folgenden Beitrag wird überprüft, wie schmal der Grat der Kognitionsbefugnis tatsächlich ist und inwieweit die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Vorgabe in Art 130 Abs 4 B-VG passen.*
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.