Editorial

Kollektive versus individuelle Portfolioverwaltung - die Crux mit dem Dienstleistungsbegriff

Bearbeiter: Olaf Riss / Martin Winner / Rainer Wolfbauer

Der Sommerbeginn 2023 brachte für die inländische Wertpapierbranche, mithin für zahlreiche Wertpapierfirmen, einige Banken und für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), ein Erbeben mittlerer Stärke. Die Erschütterungen haben Nachwirkungen und juristischen Schutt hinterlassen. Welchen rechtlichen Hintergrund hat das angedeutete Geschehen?

Nach § 28 Abs 1 InvFG 2011 ist eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG bzw - nach der Terminologie des InvFG 2011 - eine Verwaltungsgesellschaft) berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übertragen. Diese Form der Delegation ist dem Aufsichtsrecht nicht fremd, auch andere regulatorische Rahmenwerke wie das BWG oder das WAG 2018 und deren unionsrechtliche Grundlagen gestatten die Delegation einzelner Aufgaben an Dritte, normieren aber gleichzeitig formale und materielle Kriterien für eine solche Einbindung Dritter in die Tätigkeit eines Rechtsträgers. Explizit gestattet ist sogar die Delegation der Kerntätigkeit einer KAG, nämlich der Verwaltung des Sondervermögens/eines Fonds (des OGAW bzw UCITS) nach der festgelegten Anlagestrategie, an bestimmte konzessionierte Rechtsträger (§ 28 Abs 1 Z3 InvFG 2011), im Wesentlichen an Wertpapierfirmen mit "großer Konzession" bzw an Banken. Für die laufende Veranlagung einer im Eigentum mehrerer Anleger stehenden Sondermasse, nämlich des Fonds, prägt das InvFG 2011 im Einklang mit dem Unionsrecht den Rechtsbegriff der "kollektiven Portfolioverwaltung".

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/172

25.08.2023
Heft 8/2023