Gem § 71 EheG sind gesetzliche Unterhaltspflichten von Verwandten (§§ 231 ff ABGB) grundsätzlich subsidiär zur Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten (§§ 66 ff EheG). Die Verwandten haften aber vor dem geschiedenen Ehegatten, soweit dieser seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden müsste (Abs 1) oder eine Rechtsverfolgung gegen den geschiedenen Ehegatten im Inland ausgeschlossen bzw erheblich erschwert ist (Abs 2). Im zweiten Fall ist eine Legalzession des Scheidungsunterhaltsanspruchs zugunsten des Unterhalt leistenden Verwandten vorgesehen. Zum Teil abweichend von der hL (dazu zB Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom6 § 71 EheG) vertritt der Autor die Ansicht, dass beide Ausnahmefälle nur die Rangfolge der Unterhaltsbeziehungen regeln und der Verwandte auch im zweiten Fall nicht für eine fremde Schuld haftet, sondern nur im Rahmen seiner eigenen Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden kann. Die Legalzession bestehe hier, weil der Verwandte durch seine Unterhaltsleistung ganz oder zum Teil die weiterbestehende Schuld des geschiedenen Ehegatten miterfüllt.
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