Der Autor weist darauf hin, dass die StVO nach der einhelligen Judikatur auf Forststraßen anzuwenden ist. Die Anwendung entfalle nur dann, wenn auf der Forststraße kein öffentlicher Verkehr stattfindet und eine von der StVO abweichende Regelung für den Verkehr erlassen worden ist. Einige StVO-Regelungen seien jedoch problematisch, weil sie den Zielen des ForstG und dem Zweck von Forststraßen widersprechen würden, wie zB das Verbot der Verunreinigung von Straßen nach § 92 StVO. Auch wenn es valide juristische Argumente gegen die Anwendung solcher Regelungen gebe (zB teleologische Interpretation), verbleibe eine Rechtsunsicherheit. Daher sollte die Anwendung dieser Regelungen durch den Gesetzgeber ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
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