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Kommission veröffentlich Liste der wichtigen öffentlichen Ämter (PeP) nach der Geldwäsche-Richtlinie

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Nach Art 20a Abs 1 der 5. GW-RL hat jeder MS eine Liste zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als "wichtige öffentliche Ämter" iSv Art 3 Z 9 der 5. GW-RL ("politisch exponierte Personen - PeP") angesehen werden. Die MS verlangen zudem von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisation, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und ebenso auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Listen sind an die Kom zu übermitteln und können in weiterer Folge veröffentlicht werden. Die Kom wiederum erstellt gem Art 20a Abs 2 der 5. GW-RL die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese letztgenannte Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/258

21.11.2023
Heft 11/2023