Art 30 Abs 5 Universaldienst-RL 2002/22/EG limitierte die "anfängliche Mindestvertragslaufzeit" für die erfassten Verträge (insb Mobiltelefonverträge) auf 24 Monate. Nach Ansicht des EuGH (C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin) gilt diese Beschränkung nicht nur für Erst-, sondern auch für Folgeverträge. Selbst wenn der Erstvertrag schon vor dem Ablauf der darin vorgesehenen Bindungsdauer durch einen Folgevertrag ersetzt wird, dürfe auch dessen Laufzeit 24 Monate nicht überschreiten. Die Universaldienst-RL wurde von der EEEC-RL 2018/1972 abgelöst, die in Art 105 Abs 1 eine vergleichbare Regelung zur Höchstbindungsdauer enthält.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.