Kurz hintereinander entschieden der 7. und der 8. Senat des OGH zwei ähnliche Fälle betreffend Behandlungskomplikationen in Belegspitälern (7 Ob 2/09h = Zak 2009/215, 136, und 8 Ob 103/09v = Zak 2010/117, 77). In beiden Sachverhalten wurde die vereinbarte medizinische Behandlung lege artis durchgeführt, bei nachfolgend auftretenden Komplikationen haben aber sowohl das Personal des Belegspitals als auch der Belegarzt mit der gebotenen Nachbehandlung zu lange zugewartet. Während die Haftung des Belegarztes auf dem Boden der bisherigen Rsp wenig überrascht (unten 2.), wurde die Haftung des Belegspitals in den beiden Entscheidungen unterschiedlich gelöst: Nicht lege artis war dabei die Begründung des 7. Senats (unten 4.).
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