Bemerkungen zu 10 Ob 57/17f = Zak 2018/166, 93
Bei paritätischen Miteigentumsverhältnissen erfordert die Willensbildung in der Gemeinschaft de facto Einstimmigkeit, da für Verwaltungsmaßnahmen zumindest die Zustimmung der Mehrheit notwendig ist. Gibt es Konflikte, ist für Hälfteeigentümer eine Einzellegitimation zur Prozessführung daher von großer Bedeutung. Der Beitrag zeigt aus Anlass von 10 Ob 57/17f = Zak 2018/166, 93, welche Rolle das Klagebegehren und mögliche Stimmrechtsausschlüsse der Teilhaber dabei spielen.
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