Das Kostenermäßigungsrecht des Verbrauchers bei vorzeitiger Rückzahlung des Wohnkredits nach Art 25 Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17 gilt nicht für laufzeitunabhängige Kosten (EuGH C-555/21, UniCredit Bank Austria = Zak 2023/88, 57). Nach der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung C-76/22, Santander Bank Polska, liegt die Beweislast für die Laufzeitunabhängigkeit beim Kreditgeber. Aus dem Umstand allein, dass ein Kostenposten bei Vertragsabschluss auf einmal entrichtet wurde, sei dies nicht abzuleiten. Wenn der Kreditgeber nicht die für die Beurteilung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, seien die Kosten in das Ermäßigungsrecht einzubeziehen. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass die Wohnimmobilienkredit-RL keine bestimmte Berechnungsmethode für die Kostenermäßigung vorgibt.
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