Thema

Kostenersatz im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren

Dr. Elisabeth Lovrek

Nach bisheriger Rechtslage (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG; § 52 Abs 2 WEG) konnte in den wohnrechtlichen Außerstreitverfahren grundsätzlich nur Barauslagenersatz beansprucht werden. Nur bei mutwilliger Verfahrensführung, die allerdings in der Praxis nahezu nie bejaht wurde, kam ein Ersatz von Vertretungskosten in Betracht. Mit dem Wohnrechtlichen Außerstreit-Begleitgesetz (BGBl I 2003/113) erfolgte eine grundlegende Neuregelung: In Übereinstimmung mit dem für allgemeine Außerstreitverfahren geltenden § 78 AußStrG 2005, allerdings mit „wohnrechtlichen Besonderheiten“, sieht nun § 37 Abs 3 Z 17 MRG, der gem § 52 Abs 2 WEG auch für das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren gilt, den Ersatz der Kosten berufsmäßiger Parteienvertreter vor.

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Artikel-Nr.
Zak 2005/77

01.12.2005
Heft 3/2005
Autor/in
Elisabeth Lovrek

Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Lovrek ist Professorin an der Universität Graz. 

Publikationen:
Mitherausgeberin von Koller/Lovrek/Spitzer, Insolvenzordnung (2019);
Kommentierung der §§ 237 f ZPO in Fasching/Konecny³ III/1; §§ 502-513 ZPO in Fasching/Konecny³ IV/1; §§ 560 f ZPO in Fasching/Konecny³ IV/1; §§ 156, 156a KO in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen; §§ 1090 bis 1119 ABGB in Rummel/Lukas4; §§ 15, 15a, 16, 30 -33a, 36 MRG in GrK Wohnrecht.