In aller Kürze

Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten nach Klagszurücknahme

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Die Kostenersatzpflicht des Beklagten im Fall der Klagszurücknahme nach § 237 Abs 3 ZPO steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung der Parteien. Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 74/23y) bindet eine solche Vereinbarung auch die Nebenintervenienten. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass sie ihre Kosten selbst tragen, stehe dem auf Seite des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten daher kein Kostenersatz gegen den Kläger zu, auch wenn er in die Vereinbarung nicht eingebunden war.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2023/433

14.08.2023
Heft 13/2023