Zahlreiche AGB räumen Verbrauchern ein Rücktrittsrecht gegen Zahlung einer "Stornogebühr" ein. Erweist sich diese als überschießend, stellen sich aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln mehrere Fragen: Kann die Stornogebühr unter Aufrechterhaltung des Rücktrittsrechts durch den Richter gemäßigt werden? Wenn nein, entfällt damit das gesamte Rücktrittsrecht oder doch nur die Stornogebühr bzw kann der Richter eine angemessene Stornogebühr qua ergänzender Vertragsauslegung festsetzen? Anschauungsmaterial dazu bietet die E 4 Ob 229/13z.
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