In der letzten Zeit hat der OGH in Verbandsprozessen Wertsicherungsklauseln von Wohnungsmietverträgen mehrfach unter verschiedenen Aspekten als unzulässig qualifiziert (10 Ob 23/24s = Zak 2024/597, 337; 8 Ob 6/24a = Zak 2024/263, 154; 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216; 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114). Der Autor vertritt die Ansicht, dass dies nicht zwingend auf Individualprozesse übertragbar ist, weil die Klauseln hier nicht im kundenfeindlichsten Sinn, sondern nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen sind (siehe auch 4 Ob 4/23a = Zak 2025/52, 33). Dies stellt er am Beispiel einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des LGZ Wien (40 R 181/24z) dar. Verfahrensgegenständlich war eine Wertsicherungsklausel mit einem Schwellenwert von 3 %, die bei Vertragsabschluss im März 2021 als Ausgangsbasis auf den VPI-Wert für Mai 2017 abstellt, eine Erhöhung in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss nicht ausdrücklich ausschließt und den Vermieter im Fall der Einstellung des VPI berechtigt, diesen Index durch einen "entsprechenden Nachfolgeindex" zu ersetzen. Das LGZ Wien kam im Weg der Auslegung zum Ergebnis, dass der im Vertrag angeführte Ausgangsmonat nicht beabsichtigt war und stattdessen auf den Indexwert für den Monat des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Die Anhebung in den ersten beiden Monaten der Vertragslaufzeit sei zwar nicht explizit ausgeschlossen worden, habe aber von vornherein nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, weshalb kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vorliege. Insofern sei die Wertsicherungsklausel daher zulässig. Die in einem eigenen Absatz geregelte Ersatzindexklausel verstoße zwar gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, führe aber wegen ihrer Eigenständigkeit nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
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