Der Artikel stellt einzelne Ergebnisse der E 9 Ob 4/23p = Zak 2024/121, 76 und 8 Ob 158/22a = Zak 2024/159, 96 dar, in denen der OGH aufgrund von Verbandsklagen zahlreiche Mietvertragsklauseln im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG als unzulässig qualifiziert hat. Der Autor weist darauf hin, dass die Verwendung unzulässiger Klauseln weitreichende Folgen hat, weil solche Klauseln nach der EuGH-Rsp nicht durch das dispositive Recht ersetzt werden dürfen. Darüber hinaus trete bei Verweisen ein "Kartenhauseffekt" ein, weil die Missbräuchlichkeit der Zielklausel auch die darauf verweisende Klausel unzulässig mache. Vor diesem Hintergrund wirft er am Ende seines Beitrags die Frage auf, ob Vermieter nicht mehr auf das dispositive Recht setzen und auf vertragliche Ausgestaltungen möglichst verzichten sollten.
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