In 3 Ob 9/23d (verst Senat) = Zak 2024/57, 35 gelangte der OGH zum Schluss, dass die in der Rsp bisher vorgenommene Differenzierung zwischen "wrongful birth" und "wrongful conception" unberechtigt ist und der Arzt, ohne dessen Fehler die Geburt des Kindes unterblieben wäre, den Eltern in beiden Fällen für den Unterhaltsaufwand haftet. Der Autor arbeitet einige Kritikpunkte an der Entscheidungsbegründung heraus und stellt einen anderen, grundsätzlich zum selben Ergebnis führenden Argumentationsweg vor. Eine Differenzierung beim Ersatz sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Primärschaden in beiden Fällen in der Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis der Eltern über das Eltern-Kind-Verhältnis liege. Der Unterhaltsaufwand stelle einen materiellen Folgeschaden dar, der vom Arzt bei jedem Verschuldensgrad zu ersetzen sei.
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