Ein Risikoausschluss für Geschlechtsumwandlungen in Krankenversicherungsbedingungen ist nach Auffassung des OGH (7 Ob 58/25t) wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam. Gem § 1c VersVG darf der Faktor Geschlecht "nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen". Der OGH ging davon aus, dass diese zum einseitig zwingenden Recht zählende Bestimmung aufgrund unions- und grundrechtlicher Vorgaben auch transgender und intersexuelle Personen vor Diskriminierungen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts schützt. IVm § 32 Abs 2 GlBG stelle der generelle Risikoausschluss eine mittelbare geschlechtliche Diskriminierung dar, weil Geschlechtsumwandlungen nur bei transgender und intersexuellen Personen in Frage kommen.
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