Nach 2 Ob 248/23v = Zak 2025/16, 16 setzt die Qualifikation einer Leistung des Erblassers als hinzu- und anrechenbare Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB den Nachweis der Schenkungsabsicht voraus, ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liefert aber einen Anscheinsbeweis für die Schenkungsabsicht bezüglich des nicht durch die Gegenleistung gedeckten Teils. Der Autor bezweifelt, dass hier die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis vorliegen. Seiner Ansicht nach ist jedoch die Beweiserleichterung nach § 935 HS 4 ABGB analog anwendbar. Nach dieser Regelung, die einen Ausschlussgrund für die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte regelt, muss nicht die gemischte Schenkung, sondern lediglich eine Beziehung der Vertragspartner bewiesen werden, die auf teilweisen Schenkungswillen schließen lässt (enge Freundschaft, Verwandtschaft).
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