Der OGH geht in der E 7 Ob 169/24i von seiner bisherigen Rsp ab. Kreditbearbeitungsentgelte sollen doch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und auch gröblich benachteiligend sein, wenn es zu einer "groben Kostenüberschreitung" kommt. Der Beitrag zeigt, dass die Judikaturwende nicht unionsrechtlich veranlasst war. Ferner sprechen marktorientierte Kriterien gegen die Kontrollfähigkeit von Bearbeitungsentgelten. Selbst wenn der OGH diese Beurteilung aufrechthält, bestätigt der EuGH in der Rs Caja Rural de Navarra, dass ein prozentuales Bearbeitungsentgelt nicht gröblich benachteiligend ist.1
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