Die Frage nach der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren gewinnt durch die OGH-E 2 Ob 238/23y = Zak 2024/119, 75,1 und 7 Ob 169/24i = Zak 2025/172, 115, an Bedeutung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Einordnung der Kreditbearbeitungsgebühr als Neben- oder Hauptleistung und behandelt die Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rsp ist die Kreditbearbeitungsgebühr als Nebenleistung einzuordnen, wodurch sich die Rechtslage für Banken zunehmend diffiziler gestaltet.
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