Die Verbraucherkreditrichtlinie1 sieht in Art 8 eine Verpflichtung jedes Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit in Anspruch nehmen wollenden Verbrauchers vor. Für Kreditinstitute als Angehörige der am meisten betroffenen Branche stellte sich in weiterer Folge die Frage, ob die Implementierung dieser Bestimmung im Zivilrecht oder aber in dem für sie geltenden Aufsichtsrecht geschehen soll. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich für den zivilrechtlichen Weg. Gleichwohl wird in der noch jungen Fachliteratur die Auffassung vertreten, dass der zum Zivilrecht zählende § 7 VKrG auch das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Kreditwirtschaft schützt.2 Der vorliegende Beitrag befasst sich näher mit dieser Einschätzung.
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