Der VfGH hält die "Bankensteuer" für verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach Ansicht der Autoren greift die Begründung des Gerichtshofes aber über weite Strecken zu kurz.
Im Erkenntnis vom 14. 12. 2011, B 886/11, hat der VfGH eine Beschwerde der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG gegen die Erhebung der Stabilitätsabgabe1 abgewiesen. Damit ist die Stabilitätsabgabe, die umgangssprachlich als "Bankensteuer" bezeichnet wird, verfassungskonform. Der VfGH geht im Ergebnis davon aus - obwohl er das so nicht ausdrücklich sagt -, dass die Banken die Hauptverursacher der Finanzkrise sind und dafür einen Beitrag leisten sollen.2 In diesem Artikel soll die Argumentation des VfGH überprüft und kritisch hinterfragt werden.
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