Bei der Warenreparatur-RL 2024/1799 muss die Umsetzung und die Anwendung der Umsetzungsbestimmungen bis bzw ab 31. 7. 2026 erfolgen. Diese RL bringt nicht nur ein Recht auf Reparatur gegen den Hersteller bei bestimmten Waren, sondern sieht auch eine Änderung der Warenkauf-RL 2019/771 vor, mit der im Sinn der Nachhaltigkeit die Verbesserung des Mangels gegenüber dem Austausch gefördert werden soll. Wenn der Verbraucher sich im Rahmen seines Wahlrechts für die Verbesserung entscheidet, wird der gewährleistungsrechtliche Haftungszeitraum einmalig verlängert. Der Autor geht ausführlich auf die Richtlinienvorgaben zu der letztgenannten Neuerung ein, die er für unklar hält, und macht Vorschläge für die Umsetzung.
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