Am 21. 6. 2012 wurde ein Bundesgesetz, mit dem insb auch die Bundesabgabenordnung geändert werden soll (Abgabenänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012), zur Begutachtung versendet.
Der Gesetzesentwurf sieht die Einfügung eines neuen § 9a Bundesabgabenordnung (BAO) vor. § 9a BAO soll künftig vorsehen, dass Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Pflichten des Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter (zB Geschäftsführer) tatsächlich Einfluss nehmen, auch diesen Einfluss dahin gehend auszuüben haben, dass die Pflichten nach der BAO erfüllt werden. Weiters soll § 9a BAO Abs 2 vorsehen, dass die oben genannten Personen insoweit auch für Abgaben haften, als die betreffenden Abgabenschulden infolge ihrer Einflussnahme bei den primär Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Damit soll - wie auch im Vorblatt zum Gesetzesentwurf beschrieben - die "Treffsicherheit" der Abgabeneinhebung verbessert werden.
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