gemäß § 73f Abs 2 und 3 sowie Anlage D Abschnitt A Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl II 2006/499)
Aufgrund des Verweises in § 73f Abs 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz VAG auf die geltenden Schadens- und Lebensversicherungsrichtlinien sind die Erhöhungssätze der Mindestbeträge für den Garantiefonds sowie die Erhöhung der Schwellenwerte für Prämien- und Schadenindex in der Schadenversicherung an die Entwicklung des europäischen Index der Verbraucherpreise gekoppelt. Anpassungen erfolgen jedoch nur, wenn die Erhöhung des Index mindestens 5 % beträgt. Die erforderlichen Berechnungen obliegen der Kommission, die die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilt. Mit dieser Kundmachung, im BGBl am 21. 12. 2006 veröffentlicht, hat der Bundesminister für Finanzen die Beträge für den Garantiefonds von Versicherungsunternehmen entsprechend angepasst.
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