In einem Fall von E-Mail-Spoofing, in dem ein Dritter den Schuldner in betrügerischer Absicht in einer E-Mail mit der Absenderadresse des Gläubigers zur Zahlung auf ein anderes Konto aufgefordert hatte, vertrat der OGH (8 Ob 121/24p = Zak 2025/175, 116) ua die Ansicht, der Empfänger einer einfachen E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) dürfe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Nachricht von jener Person stammt, unter deren Namen bzw Adresse sie abgesendet worden ist. Nach Auffassung des Autors gilt dies aber nur dann, wenn Namen bzw Adresse die einzigen Umstände sind, aus denen der Empfänger die Legitimität der E-Mail ableiten kann. Die Legitimationswirkung sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sowohl der formalen als auch der inhaltlichen Umstände zu beurteilen. So könne etwa die Bezugnahme in der E-Mail auf inhaltliche Details, die nur den Beteiligten bekannt sein sollten (zB Vertragsinhalte), für die Authentizität der Nachricht sprechen.
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