Für einen Unfall, der von einem selbstfahrenden Kfz aufgrund eines Hackerangriffs verursacht wurde, haftet nach Ansicht des Autors grundsätzlich der Kfz-Halter nach dem EKHG. Allerdings könne die EKHG-Haftung gem § 6 Abs 1 EKHG (Schwarzfahrt) entfallen. Wenn der Hacker die gesamte Fahrzeugführung und nicht bloß einzelne Funktionen des Kfz unter seine Kontrolle bringt, liege eine Schwarzfahrt vor. Voraussetzung für den Entfall der Halterhaftung sei, dass der Halter die Schwarzfahrt nicht schuldhaft ermöglicht hat (etwa durch unterlassene Installation von Sicherheitsupdates). Auf die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG (unabwendbares Ereignis) könne sich der Halter aus mehreren Gründen nicht erfolgreich berufen.
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