Der Autor weist darauf hin, dass § 6 VGG bei Verbrauchergeschäften gewährleistungsrechtlich einen objektiven Mindeststandard vorgibt, von dem nur unter im Massengeschäft kaum übersteigbaren Hürden durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Dieser Mindeststandard knüpfe insb an den für die Produktgattung üblichen Eigenschaften an, weshalb der Bestimmung der Gattung, zu der das Produkt gehört, große Bedeutung zukomme. In welche Gattung die Ware oder Leistung fällt, könne grundsätzlich frei vereinbart werden. Dabei komme insb den Informationen des Unternehmers über die Eigenschaften des Produkts Bedeutung zu. Bei neuen oder innovativen Produkten müssten die Unterschiede deutlich präsentiert werden, um die Anwendung der bisherigen Mindeststandards für die Ausgangsgattung zu vermeiden.
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