Der Autor geht auf einige Fragen in Zusammenhang mit den Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nach § 15 MaklerG ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass die Entschädigung im Rahmen dieser Regelung in Höhe der doppelten Provision (Käufer- und Verkäuferprovision) vereinbart werden kann, wenn der Makler nur mit einer Seite einen Provisionsanspruch vereinbart hat. Dies ergebe sich aus § 12 Abs 2 S 1 IMV, nach dem in diesem Fall auch der Höchstbetrag der Erfolgsprovision um 100 % überschritten werden dürfe.
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