Nach Art 95 Abs 1 UAbs 1 MiCAR haben die zuständigen Behörden für die Zwecke der MiCAR zusammenzuarbeiten. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (MS), der EBA und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und arbeiten bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit zusammen. Die einzelnen Absätze regeln zahlreiche Einzelheiten dieser behördlichen Zusammenarbeit, so etwa unter welchen Umständen eine zuständige Behörde Amtshilfe verweigern darf (Abs 2), die Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen über Ersuchen einer Behörde (Abs 4 und 5) und welche koordinierende Rolle EBA und ESMA hierbei einnehmen (Abs 6 und 7).
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