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Leilinien der ESMA im Zusammenhang mit Nichtausfallereignissen nach Art 45a EMIR-Verordnung

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Nach Art 45a Abs 11 VO über europäische Marktinfrastrukturen (EU) 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-VO) kann die zuständige Behörde im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses iSv Art 2 Z 9 VO (EU) 2021/23 (CCPRRR) von der zentralen Gegenpartei (CCP) verlangen, während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, die in weiterer Folge definierten Handlungen zu unterlassen. Darunter fallen nach der unionsrechtlichen Grundlage beispielsweise die Ausschüttung von Dividenden oder die Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung iSd Vergütungspolitik einer CCP nach Art 26 Abs 5 EMIR-VO. In Art 45a Abs 3 EMIR-VO hat der europäische Gesetzgeber der ESMA wiederum den Auftrag erteilt, bis zum 12. 2. 2022 Leitlinien nach Art 16 ESMA-VO herauszugeben, in denen näher festgelegt wird, unter welchen Umständen die zuständige Behörde von der CCP verlangen kann, alle in Art 45a Abs 1 EMIR-VO genannten Handlungen zu unterlassen. Durch solche Maßnahmen sollen die Eigenmittel von CCP geschützt werden (vgl Tz 4 der Leitlinien).

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/170

21.07.2023
Heft 7/2023