Nach der Rsp des OGH (zB 10 Ob 56/22s = Zak 2023/461, 258) kann der deliktische Schadenersatzanspruch eines österreichischen Spielers für Spielverluste auf einer nicht konzessionierten maltesischen Glücksspielplattform vom Zessionar unter Berufung auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 in Österreich eingeklagt werden, weil der neben dem Handlungsort zuständigkeitsbegründende Erfolgsort am Wohnsitz des Spielers in Österreich liegt. Die Autoren kritisieren diese Judikatur und führen mehrere Gründe an, die ihrer Ansicht nach dagegensprechen, den Wohnsitz des Spielers als Ort des Schadenseintritts anzusehen. Zum Ort des Schadenseintritts iSd Art 4 Rom II-VO bei Spielverlusten sei ein vom OGH eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (C-77/24, Wunner; 5 Ob 9/24w = RdW 2024/147), dessen Ergebnis auch für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit relevant sein könnte.
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