Ende März hat die FMA eine positive Compliance-Erklärung zu Leitlinien der EBA abgegeben, die den etwas sperrigen Titel "Leitlinien zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Notfallmechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389" tragen.1
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