Zu den Leitlinien der EBA "über die Merkmale1 eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht gem Art 48 Abs 10 der RL (EU) 2015/849 (zur Änderung der Gemeinsamen Leitlinien ESAs/2016/72) zu ergreifen sind"2, bzw kurz "Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht" hat die FMA fristgerecht eine "Fully-compliant"-Erklärung abgegeben. Die Leitlinien legen gem Art 48 Abs 10 RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL) die Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ("AGW-/BFT") sowie die Schritte fest, die die zuständigen Behörden ergreifen sollten, wenn sie die AGW-/BFT-Aufsicht auf risikosensibler Basis durchführen. Vor diesem Hintergrund richten sich die Leitlinien an die zuständigen Behörden iSv Art 4 Abs 2 Z iii EBA-VO, in Ö somit an die FMA (vgl Rz 5 und 6).
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