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Leitlinien der EBA zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen

Art 2 RL (EU) 2024/1226 definiert restriktive Maßnahmen als solche, die von der EU auf der Grundlage von Art 29 EUV oder Art 215 AEUV beschlossen wurden. Nach Art 29 erlässt der Rat (einstimmig) Beschlüsse, in denen der Standpunkt der EU zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten (MS) tragen demnach dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der EU im Einklang steht. Solche Maßnahmen im Rahmen der unionsweiten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) werden gemeinhin auch als Sanktionen bezeichnet und können gegen Nicht-EU-Länder, nichtstaatliche Einheiten oder Einzelpersonen erlassen werden. Darunter fallen bspw Verbote der Ausfuhr von militärischen Gütern, wirtschaftliche Maßnahmen wie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und das Einfrieren von Vermögen der sanktionierten Personen. Art 215 AEUV bildet die Grundlage, auf der der Rat entsprechende VO erlässt.

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Artikel-Nr.
ZFR 2025/125

30.06.2025
Heft 6/2025