Nachdem die EBA am 8. 4. 2022 die deutsche Übersetzung ihrer Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden1 auf ihrer Website veröffentlicht hatte, erstattete die FMA bereits Mitte Mai 2022 eine positive Compliance-Erklärung gem Art 16 Abs 3 EBA-VO. Die Leitlinien adressieren grds Finanzinstitute iSd Art 4 Abs 1 EBA-VO, die einer Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gem Art 15 und Art 16 BRRD unterliegen, und zuständige Abwicklungsbehörden (Rz 11), nicht jedoch Institute und Institutsgruppen, die den vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung gem Art 4 BRRD bzw § 4 BaSAG unterliegen, und auch nicht jene Institute, in deren Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass sie (in jedem geprüften Szenario) nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden können (Rz 6 f). Die Abwicklungsbehörden können für beide Kategorien an Instituten jedoch nach eigenem Ermessen dennoch eine Anwendung der Leitlinien anordnen (Rz 8). Darüber hinaus sollen die Leitlinien bei einer Änderung der Strategie, insb von einer Liquidation zu einer Abwicklung, in vollem Umfang so schnell wie
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