Art 82 MiCAR sieht gewisse Rahmenbedingungen beim Erbringen von Kryptowerte-Transferdienstleistungen gegenüber Kunden vor: So haben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP), die solche Dienstleitungen für Kunden erbringen, mit ihren Kunden eine Vereinbarung mit bestimmten Mindestinhalten zu schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund hat die ESMA gem Art 82 Abs 2 MiCAR in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien für solche CASP "in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, iZm den Transferdienstleistungen für Kryptowerte" herauszugeben. Diesem Mandat kam die ESMA
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