Art 2 Abs 4 MiCAR listet jene Vermögenswerte auf, die vom sachlichen Anwendungsbereich dieser VO nicht erfasst sind, darunter insb Finanzinstrumente (lit a leg cit), Einlagen einschließlich strukturierter Einlagen (lit b leg cit) und Geldbeträge, sofern diese nicht als E-Geld-Token einzustufen sind (lit c leg cit). Gem Art 2 Abs 5 MiCAR hatte die ESMA für die Zwecke von Art 2 Abs 4 lit a MiCAR Leitlinien gem Art 16 ESMA-VO zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente herauszugeben. Diesem Auftrag kam die ESMA mit dem gegenständlichen Regelwerk nach.1 Die FMA erklärte sich zu diesen Leitlinien im Mai 2025 compliant.
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