Nach Art 59 Abs 1 lit a und b MiCAR erfordert das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen innerhalb der EU grds eine Zulassung, und zwar entweder als Kryptowerte-Dienstleister (CASP) nach Art 63 MiCAR oder als Kreditinstitut, Zentralverwahrer, Wertpapierfirma, Marktteilnehmer, E-Geld-Institut, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIFM, dem bzw der es gem Art 60 MiCAR gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Art 61 MiCAR wiederum normiert Bedingungen, unter denen das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden von einer solchen Konzessionspflicht ausgenommen ist (Reverse Solicitation).
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