Literaturübersicht / Schuldrecht

Lettenbichler/Brüstle, Zur Rechtsnatur der Tischreservierung und dem Wesen der No-Show-Gebühr, JBl 2024, 564.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach Ansicht der Autoren kommt durch die Tischreservierung in einem Restaurant idR kein Bewirtungsvertrag oder ein Vorvertrag zu einem Bewirtungsvertrag zustande, weil dafür bereits die Hauptleistungspflichten (Bewirtungsleistung und Preis) feststehen müssten. Bei der Tischreservierung ohne No-Show-Gebühr handle es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis, das keine Erfüllungspflichten, aber wechselseitige Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten auslöse. Zu den Pflichten des Gastes zähle die Pflicht, den Restaurantbetreiber zu informieren, wenn er den reservierten Tisch nicht in Anspruch nimmt. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Information könne bei Verschulden zu einer Haftung des Gastes für den Vertrauensschaden des Restaurantbetreibers führen. Eine Tischreservierung mit Vereinbarung einer No-Show-Gebühr sei ein eigenständiger Vertrag sui generis, wobei die Gebühr idR als Reugeld iSd § 909 ABGB gestaltet sei. Bei verschuldetem Erscheinen des Gastes stehe dem Restaurantbetreiber gem § 911 ABGB das Reugeld zu. Bei Verbrauchergeschäften bestehe gem § 7 KSchG ein richterliches Mäßigungsrecht. Im Fall des unverschuldeten Fernbleibens falle der Vertrag gem § 919 ABGB (Fixgeschäft) ohne schadenersatzrechtliche Folgen automatisch weg. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liege gem § 1298 ABGB beim Gast.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2024/605

21.10.2024
Heft 17/2024