Am 18. 7. 2024 ist die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN; BGBl I 2024/85), mit der die Verbandsklagen-RL 2020/1828/EU mit einiger Verspätung umgesetzt wurde, in Kraft getreten. Die neuen Regelungen, welche die bisherigen Möglichkeiten der kollektiven Rechtsdurchsetzung ergänzen, sehen neben einer Verbandsklage auf Unterlassung eine Verbandsklage auf Abhilfe vor. Die Autoren gehen näher auf die Unterlassungsklage (§§ 619 ff ZPO) ein und behandeln dabei insb die Klagebefugnis, den sachlichen Anwendungsbereich, die Klagevoraussetzungen, die verjährungshemmende Wirkung sowie die Konzentration der Zuständigkeit beim HG Wien. Ua weisen sie darauf hin, dass der sachliche Anwendungsbereich im Vergleich zu § 28 KSchG erweitert wurde und jedes rechtswidrige Verhalten umfasst, das die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt. Insb aufgrund dieses Umstandes halten sie die Verbandsklage auf Unterlassung trotz vereinzelter Kritikpunkte und auslegungsbedürftiger Regelungen für gelungen.
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