Die Autorin leitet aus § 879 Abs 3 ABGB und § 9 RL-BA 2015 ab, dass eine Haftungsfreizeichnung von Rechtsanwälten gegenüber Verbraucher-Mandanten nur dann wirksam ist, wenn sie auf leicht fahrlässig verursachte Vermögens- und Sachschäden beschränkt und die Verletzung von Hauptleistungspflichten davon ausgenommen ist. Wegen der Ungleichgewichtslage gelte dies auch für Haftungsfreizeichnungen außerhalb von AGB. Problematisch sei die Erfüllung des Transparenzgebots nach § 6 Abs 3 KSchG, weil die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten verständlich dargestellt werden müsse.
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