Wenn die Pauschalreise eines Reiseveranstalters ohne Niederlassung im EWR über einen Reisevermittler gebucht wird, der im EWR niedergelassen ist, erlegt § 16 PRG auch dem Reisevermittler bestimmte Pflichten des Veranstalters auf, sofern er nicht nachweist, dass dieser diesen Pflichten nachkommt. Bei diesen Pflichten handelt es sich um die Leistungs- und Ersatzleistungspflichten nach § 11 PRG, die Verpflichtung nach § 12 PRG, bei Vertragswidrigkeiten Preisminderung und Schadenersatz zu leisten, sowie die Beistandspflicht nach § 14 PRG. Nach Ansicht des Autors setzt die Inanspruchnahme des Reisevermittlers über den Gesetzeswortlaut hinaus voraus, dass der Reisende erfolglos den Reiseveranstalter oder unter Setzung einer angemessenen Frist den Reisevermittler zur Leistung aufgefordert hat. Die Frist soll sicherstellen, dass der Reisevermittler die Möglichkeit hat, die Erfüllung der Pflicht durch den Reiseveranstalter nachzuweisen.
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